Beitragsordnung

§1 Grundlage

Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Vereinsmitglieder. Sie kann nur
von der Mitgliederversammlung des Vereines mit einfacher Mehrheit geändert werden. Sie ist
kein Bestandteil der Satzung des Fördervereines.

§2 Solidaritätsprinzip

Die Mitgliederbeiträge sind eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Unterstützung der
Kindertagesstätte durch den Verein. Der Verein ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre
Beiträge pünktlich und in vollem Umfang bezahlen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben
gegenüber den Kindern erfüllen. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach dem Beitragstyp.

§3 Beitragshöhe

Jedes ordentliche Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

In der Satzung des Fördervereines, §3 Mitgliedschaft, wird geregelt, wer ordentliches Mitglied werden kann.
Es gibt folgende Beitragstypen zur Auswahl: Eltern: 20€, Einzelperson: 14€ und freiwilliger
Beitrag. Der freiwillige Beitrag muss höher sein als der Beitragstyp Eltern.


Wie in der Satzung §5 (2) beschrieben, wird ein Jahresbeitrag nur für ordentliche Mitglieder,
nicht aber für jugendliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und im Vorstand tätige Angestellte des
Kindertagesstätte erhoben. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu
ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf solche Zahlungserleichterungen besteht
nicht.

§4 Zahlungsform

Die Mitgliedsbeiträge werden per Lastschriftverfahren zum 1. Oktober eingezogen.

Das Vereinskonto wird bei der Sparkasse Hanauerland geführt, IBAN: DE27 6645 1862 0000 1044 98.

§5 Gebühren

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§6 Änderung

Alle Änderungen der Anschrift, des Namens oder der Kontoverbindung sind dem Vereinsvorstand
unverzüglich mitzuteilen.

§7 Vereinsaustritt

Die Beitragspflicht endet mit der Mitgliedschaft. Ein freiwilliger Vereinsaustritt ist unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kitajahres (31.08.)
durch schriftliche Kündigungserklärung an den Vereinsvorstand möglich.

§8 Datenverarbeitung

Die Beitragserhebung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Der Hinweis zur
Datenverarbeitung nach dem Kirchlichen Datenschutz ist auf der Homepage einsehbar.

§9 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 01.10.2024 in Kraft.