Vereinssatzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gründung

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Kath. Kindertagesstätte ST. AGNES in Marlen“ und hat seinen Sitz in Kehl-Marlen.
 
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr.
 
(3) Der Verein wird am 03. Mai 2004 gegründet. Er soll in das Vereinsregister   
eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“ versehen werden.

§2 Zweck, Gemeinützigkeit und Vermögen

(1)   Der Förderverein Kath. Kindertagesstätte ST. AGNES in Marlen e.V. mit Sitz in Kehl-Marlen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch
 
a) die Unterstützung und Förderung des Erziehungsauftrags des Kath. Kindertagesstätte,
b) die Pflege und Verbindung zu Eltern, örtlichen Vereinigungen, Nachbarkindergärten und dem Träger,
c) die Übernahme der Trägerschaft für Maßnahmen und Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Kindertagesstätte.
 
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
 
(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
(5) Es werden keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

§3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
 
(2) Ordentliche Mitglieder können werden:
 
a) natürliche Personen über achtzehn (18) Jahre,
b) juristische Personen,
c) Verbände und Vereinigungen,
d) Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften
 
(3) Jugendliche Mitglieder müssen das sechzehnte (16.) Lebensjahr vollendet haben und werden mit Vollendung des achtzehnten (18.) Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern
 
(4) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein oder seine Ziele erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§4 Beginn und Ender der Mitgliedschaft

 (1)   Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung innerhalb von vier (4) Wochen zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder endgültig.
 
(2)  Die Mitgliedschaft endet
 
a)    durch Austritt,
b)    durch Ausschluss,
c)    durch Tod.
 
(3)  Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluss des Kita-Jahres  einzuhalten.
 
(4)  Der Ausschluss erfolgt
 
a)    bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
b)    wegen unehrenhaften  Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
c)    aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
 
(5)  Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Vor dessen Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei (2) Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
 
(6)  Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem (1) Monat eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
 
(7)  Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§5 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

(1)   Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
 
(2)  Ein Jahresbeitrag wird nur für ordentliche, nicht aber für jugendliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und im Vorstand tätige Angestellte der Kindertagesstätte erhoben. Über eine Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand
 
(3)  Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
(4)  Für Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern wird eine Spendenbescheinigung ausgestellt.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
 
1.     der Vorstand,
2.    die Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus:
 
1.     dem/der Vorsitzenden,
2.    dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3.    dem/der Kassierer/in
4.    dem/der Schriftführer/in
5.    aus drei (3), jedoch höchstens fünf (5) Beisitzern, davon ein/e Beisitzer/in aus dem Kreis der Erzieher/innen der Kita ST. AGNES und ein/e Beisitzer/in aus dem Kreis des Elternbeirats des Kita ST. AGNES,
6.    sowie aus dem/der Leiter/in des Kita ST.  AGNES.
 
(2)  Ist die Vorstandschaft eines Mitgliedes durch Umzug, Versetzung oder Ausscheiden aus dem Amt nicht mehr gewährleistet, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl erforderlich.
 
(3)  Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vorstands- und Vereinsbeschlüsse. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt.
 
(4)  Der gesamte Vorstand beschließt Aktivitäten des Vereins sowie satzungsgemäße Zuwendungen im Sinne des § 2 dieser Satzung.

§8 Die Mitgliederversammlung

(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
 
(2)  Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei (2) Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Ortschaft Goldscheuer einzuberufen.
 
(3)  Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer (1) Woche einzuladen.
 
(4)  Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig durch die erschienenen Mitglieder. Diese sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
 
(1)   Die Wahl des Vorstandes, dieser wird jeweils auf die Dauer von zwei (2) Jahr gewählt.
 
(2)  Die Wahl von zwei (2) Kassenprüfern auf die Dauer von zwei (2) Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überwachen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
 
(3)  Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung. Die Entlastung des Kassierers hat getrennt zu erfolgen.
 
(4)  Ernennung von Ehrenmitgliedern.
 
(5)  Die Beschlussfassung über Satzungs- und Zweckänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
 
(6)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
 
(7)  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit.

§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)   Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter aus dem Vorstand.
 
(2)  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
 
(3)  Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht mindestens ein Zehntel der erschienenen Mitglieder eine geheime Stimmabgabe verlangt.
 
(4)  Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem oder mehreren Erschienenen beantragt wird, sonst durch Handzeichen. Es ist die einfache Mehrheit erforderlich.
 
(5)  Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein weiterer Wahlgang erforderlich.

§11 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

(1)   Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
 
(2)  Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei  der  Einladung  ist  die  Angabe  des  zu ändernden  Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

§13 Vermögen

(1)   Alle Spenden, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
 
(2)  Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Kostenersatz begünstigt werden.

§14 Haftung

Der Verein übernimmt gegenüber seinen Mitgliedern keine Haftung.

§15 Vereinsauflösung

(1)   Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
 
(2)  Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
 
(3)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Röm. Kath. Kirchengemeinde Kehl zur Verwendung für die Kindertagesstätte ST. AGNES.

Diese Satzung tritt gemäß Beschluss der Gründungsversammlung am 03. Mai 2004 in Kraft.

Die Änderung in § 9 (1) und (2) tritt am 18.05.2011 in Kraft.

Die Änderung in § 5 (2) tritt am 11.10.2023 in Kraft.

 

Kehl-Marlen, den 11. Oktober 2023